BGBl. I Nr. 29/2010
Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010
Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung in Insolvenzordnung umbenannt und gemeinsam mit dem Insolvenzrechtseinführungsgesetz, dem Gerichtsgebührengesetz, dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz, dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, dem IEF-Service-GmbH-Gesetz, dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, dem Landarbeitsgesetz 1984 und der Gewerbeordnung 1994 geändert wird sowie die Ausgleichsordnung aufgehoben wird (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8geändertAbs 1 bis Abs 3
Ablehnung des Eintrittes in den Rechtsstreit.
§ 8.
(1) Lehnt der Masseverwalter Insolvenzverwalter den Eintritt in einen Rechtsstreit ab, in dem der Gemeinschuldner Schuldner Kläger ist oder in dem gegen den Gemeinschuldner Schuldner der Anspruch auf Aussonderung nicht zur Konkursmasse Insolvenzmasse gehöriger Sachen geltend gemacht wird, so scheiden der Anspruch oder die vom Aussonderungskläger beanspruchten Sachen aus der Konkursmasse Insolvenzmasse aus.
(2) Es gilt als Ablehnung des Masseverwalters Insolvenzverwalters, wenn er nicht binnen einer vom Prozeßgerichte bestimmten Frist erklärt, in den Rechtsstreit einzutreten.
(3) Das Verfahren kann in diesem Falle vom Gemeinschuldner Schuldner, von dessen Streitgenossen und vom Gegner aufgenommen werden.