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BGBl. I Nr. 29/2010

kundgemacht 20.05.2010 RIS↗Parlament↗
Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010
Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung in Insolvenzordnung umbenannt und gemeinsam mit dem Insolvenzrechtseinführungsgesetz, dem Gerichtsgebührengesetz, dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz, dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, dem IEF-Service-GmbH-Gesetz, dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, dem Landarbeitsgesetz 1984 und der Gewerbeordnung 1994 geändert wird sowie die Ausgleichsordnung aufgehoben wird (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010)
Kundmachung BGBl. I Nr. 29/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Insolvenzordnung (IO) 422652 § 0↗RIS↗
§ 81geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 3; Abs 4
in Kraft 01.10.1997 – 30.06.2010 · idF BGBl. I Nr. 114/1997 · danach: BGBl. I Nr. 29/2010 § 81↗RIS↗
in Kraft 01.07.2010 – 26.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 29/2010 · danach: BGBl. I Nr. 147/2021 § 81↗RIS↗
Pflichten und Verantwortlichkeit des Masseverwalters Insolvenzverwalters.
§ 81.
(1) Der Masseverwalter Insolvenzverwalter hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) anzuwenden und über seine Verwaltung genaue Rechnung zu legen.
(2) Gegenüber den Sonderinteressen einzelner Beteiligter hat er die gemeinsamen Interessen zu wahren.
(3) Der Masseverwalter Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht, verantwortlich.
(4) Der Masseverwalter Insolvenzverwalter hat die ihm zugewiesenen Tätigkeiten selbst auszuüben. Für einzelne Tätigkeiten, insbesondere die Prüfung der Bücher, die Schätzung des Anlage- und Umlaufvermögens und die vorausschauende Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Unternehmensfortführung kann er Dritte mit Zustimmung des Gerichtes heranziehen. Diese darf nur erteilt werden, wenn die betreffende Tätigkeit besondere Schwierigkeiten bietet, der zu Betrauende zur Erfüllung der Aufgabe geeignet und verläßlich ist und eine wesentliche Schmälerung der Masse nicht zu gewärtigen ist. Unter diesen Voraussetzungen kann das Gericht auch von Amts wegen oder auf Antrag des Masseverwalters Insolvenzverwalters oder des Gläubigerausschusses die Prüfung durch Sachverständige anordnen. Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.
Schlagworte
ABGB, JGS Nr. 946/1811, Schadenersatz, Haftung, Anlagevermögen, Rechnungslegung