Absatz eins,Das Finanzamt (Absatz 5,) hat auf schriftlichen Antrag (Absatz 4,) mit Auskunftsbescheid über die abgabenrechtliche Beurteilung im Zeitpunkt des Antrages noch nicht verwirklichter Sachverhalte (Absatz 2,) abzusprechen, wenn daran in Hinblick auf die erheblichen abgabenrechtlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht.
BGBl. I Nr. 34/2010
Abgabenänderungsgesetz 2010 – AbgÄG 2010
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Grundsteuergesetz 1955, das Bundesgesetz über eine Abgabe vom Bodenwert, das Gebührengesetz 1957, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das EUROFIMA-Gesetz, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz und das Finanzausgleichsgesetz 2008 geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2010 – AbgÄG 2010)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 118neu nie in Kraft getreten
Auskunftsbescheid
Paragraph 118,
- Absatz 2,Gegenstand von Auskunftsbescheiden sind Rechtsfragen im Zusammenhang mit Umgründungen, Unternehmensgruppen und Verrechnungspreisen.
- Absatz 3,Zur Stellung des Antrages (Absatz eins,) befugt sind:
- Litera aAbgabepflichtige (Paragraph 77,),
- Litera bPersonenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit für Feststellungen (Paragraphen 185, ff),
- Litera cwenn der dem Antrag zugrunde liegende Sachverhalt durch eine im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht rechtlich existente juristische Person oder Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit verwirklicht werden soll, Personen, die ein eigenes berechtigtes Interesse an der Zusage der abgabenrechtlichen Beurteilung haben.
- Absatz 4,Der Antrag hat zu enthalten:
- Litera aeine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung des zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichten Sachverhaltes;
- Litera bdie Darlegung des besonderen Interesses des Antragstellers;
- Litera cdie Darlegung des Rechtsproblems;
- Litera ddie Formulierung konkreter Rechtsfragen;
- Litera edie Darlegung einer eingehend begründeten Rechtsansicht zu den formulierten Rechtsfragen;
- Litera fdie für die Höhe des Verwaltungskostenbeitrages (Absatz 10,) maßgebenden Angaben.
- Absatz 5,Die Erlassung von Auskunftsbescheiden und die Erhebung des Verwaltungskostenbeitrages obliegt dem Finanzamt, das für die Erhebung der betreffenden Abgabe oder für die Erlassung des betreffenden Feststellungsbescheides (Paragraphen 185, ff) zuständig ist oder mangels eines solchen Finanzamtes jenem Finanzamt, das bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde gelegten Sachverhaltes voraussichtlich zuständig wäre. Sind mehrere Finanzämter zuständig, so obliegt die Bescheiderlassung jenem dieser Finanzämter, das als erstes Kenntnis vom Antrag erlangt.
- Absatz 6,Der Auskunftsbescheid hat zu enthalten:
- Litera aden der abgabenrechtlichen Beurteilung zugrunde gelegten Sachverhalt,
- Litera bdie abgabenrechtliche Beurteilung,
- Litera cdie der Beurteilung zugrunde gelegten Abgabenvorschriften,
- Litera ddie Abgaben oder Feststellungen und die Zeiträume, für die er wirken soll,
- Litera eden Umfang der Berichtspflichten, insbesondere darüber, ob und wann der dem Auskunftsbescheid zugrunde gelegte Sachverhalt verwirklicht wurde bzw. welche Abweichungen von dem dem Auskunftsbescheid zugrunde gelegten Sachverhalt erfolgt sind.
- Absatz 7,Es besteht ein Rechtsanspruch darauf, dass die im Auskunftsbescheid vorgenommene abgabenrechtliche Beurteilung der Erhebung der Abgaben zugrunde gelegt wird, wenn der verwirklichte Sachverhalt von jenem, der dem Auskunftsbescheid zugrunde gelegt worden ist, nicht oder nur unwesentlich abweicht. Dieser Anspruch besteht für:
- Litera aAntragsteller gemäß Absatz 3, Litera a und b und ihren Gesamtrechtsnachfolgern,
- Litera bGesellschafter von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit und deren Gesamtrechtsnachfolgern betreffend Auskunftsbescheiden, die an die Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ergangen sind,
- Litera cAntragsteller gemäß Absatz 3, Litera c,, sofern die juristische Person oder die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit dies binnen einem Monat ab Beginn ihrer rechtlichen Existenz beantragt.
- Absatz 8,Der Rechtsanspruch (Absatz 7,) erlischt insoweit, als sich in Folge der Aufhebung oder Änderung der dem Auskunftsbescheid zugrunde gelegten Abgabenvorschriften die abgabenrechtliche Beurteilung ändert. Die abgabenrechtliche Beurteilung (Absatz 6, Litera b,) ist nicht bindend, soweit sie sich zum Nachteil der Partei als nicht richtig erweist.
- Absatz 9,Der Auskunftsbescheid kann von Amts wegen oder auf Antrag der Partei aufgehoben oder abgeändert werden, wenn sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweist. Solche Aufhebungen und Abänderungen dürfen jedoch, außer mit Berufungsvorentscheidung (Paragraph 276, Absatz eins,), mit Berufungsentscheidung (Paragraph 289, Absatz 2,) oder auf Antrag der Partei, nur dann mit rückwirkender Kraft erfolgen,
- Litera awenn die Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäß Paragraph 293, vorliegen,
- Litera bwenn die Unrichtigkeit des Auskunftsbescheides offensichtlich ist oder
- Litera cwenn der Auskunftsbescheid durch eine strafbare Tat herbeigeführt worden ist.
- Absatz 10,Antragsteller haben für die Bearbeitung des Antrages (Absatz eins,) einen Verwaltungskostenbeitrag zu entrichten. Der Abgabenanspruch (Paragraph 4,) entsteht mit Einlangen des Antrages. Der Beitrag beträgt
- Litera a1 500 Euro, hievon abweichend jedoch
- Litera b3 000 Euro, wenn die Umsatzerlöse des Antragstellers in den zwölf Monaten vor dem letzten Abschlussstichtag den Betrag von 400 000 Euro überschreiten,
- Litera c5 000 Euro, wenn die Umsatzerlöse des Antragstellers in den zwölf Monaten vor dem letzten Abschlussstichtag den Betrag von 700 000 Euro überschreiten,
- Litera d10 000 Euro, wenn die Umsatzerlöse des Antragstellers in den zwölf Monaten vor dem letzten Abschlussstichtag den Betrag nach Paragraph 221, Absatz eins, Ziffer 2, UGB überschreiten,
- Litera e20 000 Euro, wenn die Umsatzerlöse des Antragstellers in den zwölf Monaten vor dem letzten Abschlussstichtag den Betrag nach Paragraph 221, Absatz 2, Ziffer 2, UGB überschreiten oder wenn der Antragsteller oder einer von mehreren Antragstellern Teil eines Konzerns iSd UGB ist, für den eine Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses gemäß Paragraph 244, in Verbindung mit Paragraph 246, UGB besteht.
Wird der Antrag von mehreren Parteien gestellt, so sind sie Gesamtschuldner. Für die Höhe des Beitrages ist die Summe ihrer Umsatzerlöse maßgebend. - Absatz 11,Der Verwaltungskostenbeitrag beträgt lediglich 500 Euro, wenn der Antrag
- Litera azurückgewiesen,
- Litera bgemäß Paragraph 85, Absatz 2, als zurückgenommen erklärt oder
- Litera cvor Beginn der Bearbeitung zurückgenommen wird.