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BGBl. I Nr. 39/2010

kundgemacht 15.06.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung der Gewerbeordnung 1994, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes und des Bilanzbuchhaltungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz und das Bilanzbuchhaltungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 39/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) 113 § 0↗RIS↗
§ 365ygeändertAbs 2; Abs 3
in Kraft 27.02.2008 – 15.06.2010 · idF BGBl. I Nr. 42/2008 · danach: BGBl. I Nr. 39/2010 § 365y↗RIS↗
in Kraft 16.06.2010 – 17.07.2017 · idF BGBl. I Nr. 39/2010 · danach: BGBl. I Nr. 95/2017 § 365y↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Aufbewahrung von Aufzeichnungen und statistischen Daten
§ 365y.
(1) Die Gewerbetreibenden haben die nachstehenden Dokumente und Informationen im Hinblick auf die Verwendung in Ermittlungsverfahren wegen möglicher Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder im Hinblick auf die Durchführung entsprechender Analysen durch die Meldestelle oder andere zuständige Behörden für die Dauer von mindestens fünf Jahren nach Durchführung der Transaktion oder nach Beendigung der Geschäftsbeziehung aufzubewahren:
1. betreffend Kundendaten eine Kopie oder Referenzangaben der verlangten Dokumente umfassend die Art des Dokumentes, die Dokumentennummer, das Ausstellungsdatum, die ausstellende Behörde und das Austellungsland und
2. alle Belege und Aufzeichnungen betreffend Geschäftsbeziehungen und Transaktionen.
(2) Versicherungsvermittler, die mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck tätig werden, haben die Maßnahmen im Hinblick auf Sorgfaltspflichten und die Aufbewahrung von Aufzeichnungen im Sinne des ersten Absatzes auch in ihren – sofern vorhanden – Zweigstellen und mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in Drittländern anzuwenden. Ist die Anwendung dieser Maßnahmen in einem Drittland nicht zulässig, so haben sie die Meldestelle Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002) hievon schriftlich zu informieren. Die Meldestelle Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002) hat die Europäische Kommission zu informieren, wenn sie zur Auffassung kommt, dass in einem solchen Fall eine Lösung im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens angestrebt werden könnte. Weiters haben Versicherungsvermittler, wenn Maßnahmen nach dem ersten Satz in einem Drittland nicht zulässig sind, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um dem Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung wirkungsvoll zu begegnen.
(3) Versicherungsvermittler, die im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck tätig werden, haben Vorsorge zu treffen, dass sie auf Anfrage der Meldestelle Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002) oder anderer zuständiger Behörden vollständig und rasch Auskunft geben können, ob sie mit bestimmten natürlichen oder juristischen Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während der letzten fünf Jahre unterhalten haben sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung.