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BGBl. I Nr. 40/2010

kundgemacht 15.06.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Berufsausbildungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 40/2010× zu BAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Berufsausbildungsgesetz (BAG) 242 § 0↗RIS↗
§ 26geändertAbs 5
in Kraft 01.02.2006 – 30.06.2010 · idF BGBl. I Nr. 5/2006 · danach: BGBl. I Nr. 40/2010 § 26↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2010 · idF BGBl. I Nr. 40/2010 § 26↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Prüfungszeugnis und Lehrbrief
§ 26.
(1) Die Lehrlingsstelle hat dem Prüfling nach Ablegung der Lehrabschlußprüfung ein Prüfungszeugnis auszustellen, das die Beurteilung des Prüfungsergebnisses der Lehrabschlußprüfung zu enthalten hat. Bei der Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem modularen Lehrberuf hat sich das Prüfungszeugnis auf die betreffenden Hauptmodule und Spezialmodule zu beziehen.
(2) Das Prüfungszeugnis ist zumindest vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Lehrlingsstelle zu versehen.
(3) Im Falle des § 8 Abs. 16 hat die Lehrlingsstelle dem Prüfling, der ihr nach Zurücklegung der für den Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit die Zeugnisse über die erfolgreiche Ablegung der für den Lehrberuf festgelegten Teilprüfungen und über den erfolgreichen Besuch der Berufsschule vorgelegt hat, ein Zeugnis auszustellen, das die Feststellung über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung im Sinne des § 8 Abs. 16 enthält. Dieses Zeugnis gilt als Prüfungszeugnis über die Lehrabschlußprüfung.
(4) Das Prüfungszeugnis und das Zeugnis gemäß Abs. 3 unterliegen nicht der Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267.
(5) Auf Antrag des Prüflings hat die Lehrlingsstelle einen Lehrbrief in Form einer entsprechend gestalteten Urkunde auszustellen. In dem Lehrbrief ist Darin sind die Beendigung des Lehrverhältnisses und die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung Lehrabschlussprüfung in dem betreffenden Lehrberuf, im Falle der Bewertung der Prüfung mit Auszeichnung oder mit gutem Erfolg, auch dies zu beurkunden.