BGBl. I Nr. 43/2010
Waffengesetz-Novelle 2010
Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 geändert wird (Waffengesetz-Novelle 2010)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 26aufgehoben
Änderung eines Wohnsitzes
Paragraph 26,
Der Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder eines Europäischen Feuerwaffenpasses hat der Behörde, die diese Urkunden ausgestellt hat, binnen vier Wochen schriftlich jede Änderung seines Hauptwohnsitzes oder Wohnsitzes mitzuteilen.