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BGBl. I Nr. 43/2010

kundgemacht 15.07.2010 RIS↗Parlament↗
Waffengesetz-Novelle 2010
Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 geändert wird (Waffengesetz-Novelle 2010)
Kundmachung BGBl. I Nr. 43/2010× zu WaffG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Waffengesetz 1996 (WaffG) 34710 § 0↗RIS↗
§ 51geändert nie in Kraft getretenAbs 1 Z 6 bis Z 8, Z 9 (neu); Abs 2
in Kraft 01.10.2002 – 30.09.2012 · idF BGBl. I Nr. 134/2002 · danach: BGBl. I Nr. 63/2012 § 51↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.10.2012) · idF BGBl. I Nr. 43/2010 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 63/2012 § 51↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
Verwaltungsübertretungen
§ 51.
(1) Sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung
1. Schußwaffen führt;
2. verbotene Waffen (§ 17), die er besitzen darf, führt;
3. Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß § 13 Abs. 4 verboten ist;
4. Waffen (ausgenommen Kriegsmaterial) einführt oder anderen Menschen überläßt;
5. Munition anderen Menschen überläßt;
6. gegen Auflagen verstößt, die gemäß §§ 17 Abs. 2 3 oder 18 Abs. 3 erteilt worden sind;
7. eine gemäß § 30 33 erforderliche Meldung unterläßt Registrierung unterlässt;
8. eine gemäß § 41 Abs. 1 erforderliche Meldung unterläßt oder einem mit Bescheid erlassenen Verwahrungsverbot (§ 41 Abs. 3) zuwiderhandelt.;
9. Schusswaffen nicht gemäß § 16a sicher verwahrt.
Der Versuch ist strafbar.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen, wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt, sofern das Verhalten nicht nach den §§ 50 oder 51 Abs. 1 zu ahnden oder § 31 32 Abs. 4 3 anzuwenden ist.