BGBl. I Nr. 47/2010
Änderung des Hochschulgesetzes 2005
Bundesgesetz, mit dem das Hochschulgesetz 2005 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 57geändert
Anerkennung von Bachelorarbeiten
§ 57.
Bachelorarbeiten, Diplom-, Magister- und Masterarbeiten sowie Dissertationen, die an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung positiv beurteilt wurden, sind vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ auf Antrag anzuerkennen, wenn sie den Anforderungen einer Bachelorarbeit an der Pädagogischen Hochschule inhaltlich entsprechen.