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BGBl. I Nr. 4/2010

kundgemacht 13.01.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes, des Heeresversorgungsgesetzes, des Impfschadengesetzes und des Verbrechensopfergesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Impfschadengesetz und das Verbrechensopfergesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 4/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) 1 § 0↗RIS↗
§ 113gneu
in Kraft ab 14.01.2010 · idF BGBl. I Nr. 4/2010 § 113g↗RIS↗

Einmalzahlung für das Jahr 2010

Paragraph 113 g,

  1. Absatz eins,Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2009 Anspruch auf eine einkommensabhängige Rente nach diesem Bundesgesetz haben, gebührt für das Jahr 2010 eine Einmalzahlung in Höhe von 4,2 % der einkommensabhängigen Rente.
  2. Absatz 2,Die Einmalzahlung ist mit den Versorgungsansprüchen bis Februar 2010 auszuzahlen.
  3. Absatz 3,Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.