Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 50/2010

kundgemacht 19.07.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, des KommAustria-Gesetzes, des Telekommunikationsgesetzes 2003, des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2006, des ORF-Gesetzes, des Privatfernsehgesetzes, des Privatradiogesetzes und des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das KommAustria-Gesetz, das Telekommunikationsgesetz 2003, das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006, das ORF-Gesetz, das Privatfernsehgesetz, das Privatradiogesetz und das Fernseh-Exklusivrechtegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

KommAustria-Gesetz (KOG) 29182 § 0↗RIS↗
§ 17geändertÜberschrift; Abs 1, Z 1 bis Z 4 (neu); Abs 2 bis Abs 6; Abs 7 Z 1 bis Z 4, Schlussteil, lit e (entfallen); Abs 8 bis Abs 12 (entfallen)
in Kraft 31.12.2009 – 19.07.2010 · idF BGBl. I Nr. 134/2009 § 17↗RIS↗
in Kraft 01.10.2010 – 31.12.2010 · idF BGBl. I Nr. 50/2010 § 17↗RIS↗
In-Kraft-Treten Aufgaben der RTR-GmbH
§ 17.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft. Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der KommAustria im Bereich der elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien und der Förderungsverwaltung für Medien. Dabei unterstützt sie die KommAustria unter deren fachlicher Leitung und Weisung bei der Erfüllung der der KommAustria gesetzlich übertragenen Aufgaben und Ziele (§ 2). Die Tätigkeit der RTR-GmbH umfasst insbesondere:
1. die administrative Unterstützung in Verwaltungsverfahren sowie die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeiten der KommAustria und der RTR-GmbH;
2. die fachliche Unterstützung in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt in diesem Bereich insbesondere die Erstellung technischer und wirtschaftlicher Gutachten, die Durchführung von Berechnungen des Versorgungsvermögens und Störpotentials von Übertragungskapazitäten, die Durchführung von Qualitätsmessungen, die Betreuung internationaler Koordinierungsverfahren und die Vorbereitung und Auswertung der Ergebnisse internationaler Konferenzen;
3. die Unterstützung bei der Digitalisierung des Rundfunks in Österreich gemäß dem 6. Abschnitt des AMD-G, insbesondere die organisatorische Betreuung der Digitalen Plattform Austria, die Vorbereitung der Erstellung und Veröffentlichung eines Digitalisierungskonzeptes sowie der Digitalisierungsberichte, die Erstellung technischer Gutachten und die Durchführung von Berechnungen für die frequenztechnische Planung, die Vorbereitung der Ausschreibung der Multiplex-Plattform und der Zulassungsverfahren;
4. die fachliche und administrative Unterstützung in allen Angelegenheiten der Verwaltung und der Vergabe von Fördermitteln nach § 2 Abs. 2.
(2) § 5, §§ 9a bis 9h, § 17 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der RTR-GmbH und des Fachbeirats notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden. Förderungen gemäß § 9b können auch für Projekte gewährt werden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden. Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der Telekom-Control-Kommission. Dabei unterstützt sie die Telekom-Control-Kommission unter deren fachlicher Leitung und Weisung bei der Erfüllung der der Telekom-Control-Kommission gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 117 TKG 2003) und Ziele (§ 1 Abs. 2 TKG 2003) sowohl durch administrative Unterstützung als auch durch fachliche Unterstützung in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt weiters die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH.
(3) Personen und Unternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, eine Konzession nach dem TKG innehaben, haben bis zum 31. Dezember 2003 Finanzierungsbeiträge nach § 10 KOG idF BGBl. I Nr. 32/2001 zu leisten. (Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
(4) § 10 in Der RTR-GmbH obliegt unter der Fassung Verantwortung des Bundesgesetzes Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation und Post die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem TKG 2003, dem Postmarktgesetz, BGBl. I Nr. 136/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Presseförderungsgesetzes 2004 und des Publizistikförderungsgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden. 123/2009, nach § 7 ECG, BGBl. I Nr. 152/2000, und nach dem KartG 2005.
(5) Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 8, 5 Abs. 3, 8 Abs. 7, 9b, 9c Abs. 2, 11 Abs. 2, 11a, 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation und Post die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 97/2004 treten am 1. August 2004 in Kraft 190/1999.
(6) §§ 2, 3, 5, 5a, 8, 9, 9a, 10a, 11a, 15, 16a, 17a und 18 in Die RTR-GmbH nimmt unter der Fassung Verantwortung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Geschäftsführers für den Fachbereich Medien folgende Tätigkeiten eigenständig wahr:
(7) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 gilt § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 mit der Maßgabe,
1. dass im zweiten Satz des Abs. 1 die Wortfolge „und von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern“ durch die Wortfolge „soweit es sich nicht um die Bereitsteller von Kommunikationsnetzen und -diensten zur Verbreitung von Rundfunk Verwaltung und Rundfunkzusatzdiensten handelt“ ersetzt wird sowie Vergabe der Mittel aus dem Digitalisierungsfonds;
2. dass Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fernsehfonds Austria;
a) 3. in Abs. 2 die Wortfolge „oder aus der Veranstaltung von Rundfunk (Branchen), mit Ausnahme des Programmentgelts (§ 31 ORF-G),“, Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks;
b) 4. in Abs. 5 der letzte Satz, Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks.
c) in Abs. 12 die Wortfolge „soweit es sich Die Finanzierung des bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, die KommAustria,“, den Tätigkeiten nach Z 1 bis 4 entstehenden Sach- und Personalaufwands erfolgt ausschließlich aus den Mitteln der jeweiligen Fonds.
d (7) in Abs. 13 Die RTR-GmbH hat unter der gemeinsamen Verantwortung der beiden Geschäftsführer die Wortfolge „der KommAustria,“, Aufgabe des Aufbaus und der Führung eines Kompetenzzentrums gemäß § 20.
e) Abs. 14 zur Gänze
entfallen.
(8) Die §§ 3, 5a Abs. 1, 7 Abs. 1, 10a, 11 Abs. 1 und 4 sowie § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(9) §§ 2 und 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 treten mit 1. August 2007 in Kraft.
(10) §§ 9a, 9i, 9j, 9k, 9l, 9m, 17a, und 18 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. § 9f Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(11) Die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 1, 5a Abs. 2a bis 4, 10 Abs. 1 und 10b samt Überschrift sowie die Überschrift zu § 10 treten am 1. Jänner 2011 in Kraft.
(12) Die §§ 6 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
§ 17geändertAbs 3
in Kraft 01.10.2010 – 31.12.2010 · idF BGBl. I Nr. 50/2010 § 17↗RIS↗
in Kraft 01.01.2011 – 27.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 50/2010 · danach: BGBl. I Nr. 125/2011 § 17↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
Aufgaben der RTR-GmbH
§ 17.
(1) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der KommAustria im Bereich der elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien und der Förderungsverwaltung für Medien. Dabei unterstützt sie die KommAustria unter deren fachlicher Leitung und Weisung bei der Erfüllung der der KommAustria gesetzlich übertragenen Aufgaben und Ziele (§ 2). Die Tätigkeit der RTR-GmbH umfasst insbesondere:
1. die administrative Unterstützung in Verwaltungsverfahren sowie die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeiten der KommAustria und der RTR-GmbH;
2. die fachliche Unterstützung in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt in diesem Bereich insbesondere die Erstellung technischer und wirtschaftlicher Gutachten, die Durchführung von Berechnungen des Versorgungsvermögens und Störpotentials von Übertragungskapazitäten, die Durchführung von Qualitätsmessungen, die Betreuung internationaler Koordinierungsverfahren und die Vorbereitung und Auswertung der Ergebnisse internationaler Konferenzen;
3. die Unterstützung bei der Digitalisierung des Rundfunks in Österreich gemäß dem 6. Abschnitt des AMD-G, insbesondere die organisatorische Betreuung der Digitalen Plattform Austria, die Vorbereitung der Erstellung und Veröffentlichung eines Digitalisierungskonzeptes sowie der Digitalisierungsberichte, die Erstellung technischer Gutachten und die Durchführung von Berechnungen für die frequenztechnische Planung, die Vorbereitung der Ausschreibung der Multiplex-Plattform und der Zulassungsverfahren;
4. die fachliche und administrative Unterstützung in allen Angelegenheiten der Verwaltung und der Vergabe von Fördermitteln nach § 2 Abs. 2.
(2) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der Telekom-Control-Kommission. Dabei unterstützt sie die Telekom-Control-Kommission unter deren fachlicher Leitung und Weisung bei der Erfüllung der der Telekom-Control-Kommission gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 117 TKG 2003) und Ziele (§ 1 Abs. 2 TKG 2003) sowohl durch administrative Unterstützung als auch durch fachliche Unterstützung in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt weiters die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH.
(3) (Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der Post-Control-Kommission. Dabei unterstützt sie die Post-Control-Kommission unter deren fachlicher Leitung bei der Erfüllung und Erreichung der der Post-Control-Kommission gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 40 Postmarktgesetz, BGBl. I Nr. 123/2009) sowohl durch administrative Unterstützung als auch durch fachliche Unterstützung in wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt weiters die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Post-Control-Kommission und der RTR-GmbH in Angelegenheiten des Postwesens.
(4) Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation und Post die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem TKG 2003, dem Postmarktgesetz, BGBl. I Nr. 123/2009, nach § 7 ECG, BGBl. I Nr. 152/2000, und nach dem KartG 2005.
… 8 unveränderte Absätze
(5) Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation und Post die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999.
(6) Die RTR-GmbH nimmt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien folgende Tätigkeiten eigenständig wahr:
1. Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Digitalisierungsfonds;
2. Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fernsehfonds Austria;
3. Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks;
4. Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks.
Die Finanzierung des bei den Tätigkeiten nach Z 1 bis 4 entstehenden Sach- und Personalaufwands erfolgt ausschließlich aus den Mitteln der jeweiligen Fonds.
(7) Die RTR-GmbH hat unter der gemeinsamen Verantwortung der beiden Geschäftsführer die Aufgabe des Aufbaus und der Führung eines Kompetenzzentrums gemäß § 20.