Absatz eins,Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (Paragraph 15, Absatz 2,) erfüllen, um eine Multiplex-Zulassung für digitalen terrestrischen Hörfunk, so hat die Regulierungsbehörde jenem Antragsteller den Vorzug einzuräumen, der aufgrund der vorgelegten Vereinbarungen mit Hörfunkveranstaltern Folgendes besser gewährleistet:
- Ziffer einseinen rasch erreichten, hohen und möglichst flächendeckenden Versorgungsgrad der Bevölkerung;
- Ziffer 2eine den europäischen Standards entsprechende technische Qualität der Signale;
- Ziffer 3die Einbindung der Fachkenntnis von Hörfunkveranstaltern beim Aufbau und Betrieb der Multiplex-Plattform;
- Ziffer 4ein für die Konsumenten nutzerfreundliches Konzept;
- Ziffer 5ein Konzept für die Förderung der Verbreitung von Endgeräten zum Empfang von digitalem Hörfunk;
- Ziffer 6ein meinungsvielfältiges Angebot an digitalen Hörfunkprogrammen, wobei Programme mit Beiträgen, die einen Bezug zum Versorgungsgebiet aufweisen, vorrangig verbreitet werden. Dabei ist auf eine angemessene Berücksichtigung der Nachfrage der im Versorgungsgebiet verbreiteten analogen terrestrischen Hörfunkveranstalter, einschließlich nichtkommerzieller Hörfunkveranstalter, Bedacht zu nehmen.