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BGBl. I Nr. 52/2010

kundgemacht 19.07.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 52/2010× zu SchUG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulunterrichtsgesetz (SchUG) 1179 § 0↗RIS↗
§ 39geändert nie in Kraft getretenAbs 1; Abs 2 Z 4 bis Z 9 · umnummeriert: Abs 3
in Kraft 01.04.2000 – 31.08.2010 · idF BGBl. I Nr. 98/1999 · danach: BGBl. I Nr. 38/2015 § 39↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.09.2010) · idF BGBl. I Nr. 52/2010 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 38/2015 § 39↗RIS↗
Prüfungszeugnisse
§ 39.
(1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Vorprüfung - mit Ausnahme und auf Antrag des Schülers auch bei vorgezogenen Teilprüfungen der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit - Hauptprüfung sind in einem Vorprüfungszeugnis Zeugnis über die Vorprüfung bzw. über die vorgezogene Teilprüfung der Hauptprüfung zu beurkunden. Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist in einem Zeugnis über die abschließende Prüfung zu beurkunden.
(2) Das Zeugnis gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:
1. die Bezeichnung der Schule (Schulart, Schulform, Fachrichtung);
2. die Personalien des Prüfungskandidaten;
3. die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde;
4. die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten, bei der Hauptprüfung auch die Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß § 38 Abs. 3; die Themenstellung der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1;
5. die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung (im Falle der Beurteilung eines Prüfungsgebietes der Klausurprüfung nach Ablegen einer allfälligen Jahresprüfung zusätzlichen mündlichen Kompensationsprüfung mit „Nicht genügend“ „Befriedigend“ oder „Genügend“ auch einen Hinweis auf die Ablegung der mündlichen Kompensationsprüfung);
6. allenfalls die Entscheidung über bei der Hauptprüfung die Zulässigkeit einer Wiederholung von Teilprüfungen ( Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß§ 40) 38 Abs. 6;
7. allenfalls Vermerke die Entscheidung über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung Zulässigkeit einer Wiederholung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen Teilprüfungen (§ 40);
8. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission, des Schulleiters allenfalls Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (oder des Abteilungsvorstandesauch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen) sowie des Klassenvorstandes bzw. des Jahrgangsvorstandes, Rundsiegel der Schule.;
(3) 9. Im Falle der Neufestlegung der Jahresbeurteilung gemäß § 38 Abs. 4 mit „Befriedigend“ oder „Genügend“ ist dem Prüfungskandidaten auf sein Verlangen ein neues Jahreszeugnis auszustellen. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission, des Schulleiters oder des Abteilungsvorstandes sowie des Klassenvorstandes bzw. des Jahrgangsvorstandes, Rundsiegel der Schule.
(43) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Zeugnisformulare zu treffen.