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BGBl. I Nr. 53/2010

kundgemacht 19.07.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige
Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 53/2010× zu SchUG-BKV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV) 1433 § 0↗RIS↗
§ 11geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2
in Kraft 01.03.1997 – 31.08.2010 · idF BGBl. I Nr. 33/1997 · danach: BGBl. I Nr. 53/2010 § 11↗RIS↗
in Kraft 01.09.2010 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 53/2010 · danach: BGBl. I Nr. 75/2013 § 11↗RIS↗
4. ABSCHNITT
Unterrichtsordnung
Klassenbildung Modulbildung, Lehrfächerverteilung
§ 11.
(1) Die Studierenden sind vom Schulleiter unter Beachtung der Vorschriften über Bedachtnahme auf die Vorschriften der Schulorganisation sowie allfälliger vom Lehrplan abweichender individueller Modulwahlen der Studierenden (§ 12) in Klassen Module einzuteilen (KlassenbildungModulbildung).
(2) Der Schulleiter hat für jedes Semester Halbjahr die lehrplanmäßigen Wochenstunden der Unterrichtsgegenstände Module den einzelnen Lehrern unter Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze, unter Bedachtnahme auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung und über die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung allfälliger hiemit hiermit vereinbarer Wünsche von Lehrern zuzuweisen (Lehrfächerverteilung).
(3) Die Lehrfächerverteilung ist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.