BGBl. I Nr. 53/2010
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige
Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV)
1433
§ 0↗RIS↗
§ 13geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 Z 1, Z 2; Abs 4; Abs 5 Z 1 bis Z 3, Schlussteil, lit c (entfallen)
Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen
§ 13.
(1) Soweit alternative Pflichtgegenstände vorgesehen sind, haben die Studierenden zwischen diesen innerhalb einer vom Schulleiter einzuräumenden Frist zu wählen. Wenn die Wahl nicht innerhalb dieser Frist getroffen wird, hat der Schulleiter dem Studierenden nach Einräumung eines Anhörungsrechtes einen der alternativen Pflichtgegenstände zuzuweisen. Die Wahl bzw. die Zuweisung gilt für alle Semester, in denen vorbehaltlich der Pflichtgegenstand lehrplanmäßig geführt wird nachstehenden Absätze für das gesamte Studium.
(2) Bei späterem Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes ist innerhalb einer vom Schulleiter festzusetzenden Frist eine Einstufungsprüfung über den Lehrstoff der vorhergehenden Semester des neu gewählten alternativen Pflichtgegenstandes abzulegen. § 5 23 Abs. 3 zweiter 2 bis fünfter Satz findet 9 finden Anwendung.
(3) Wird ein vom Studierenden begonnener alternativer Pflichtgegenstand in einem weiterführenden Semester späteren Halbjahr nicht geführt, so kann der Studierende
1. einen gegebenenfalls geführten angebotenen Freigegenstand besuchen oder
2. Modulprüfungen (§ 23a) oder Externistenprüfungen (§ 42) über die folgenden Semester ablegen.
(4) Abs. 1 bis 3 und 2 gelten sinngemäß, wenn in einem Pflichtgegenstand Wahlmöglichkeiten bestehen (zB Lebende Fremdsprache, Instrumentalunterricht).
(5) Der Schulleiter hat einen Studierenden auf seinen Antrag von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen zu befreien, wenn dieser
1. wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann, oder
2. wenn durch Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule, einer Hochschule oder Universität oder eines Externistenprüfungszeugnisses nachweist, dass er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes erreicht hat bzw. einen der Studierende betreffenden verbindlichen Übung entsprechenden Unterrichtsgegenstand besucht hat, oder