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BGBl. I Nr. 54/2010

kundgemacht 19.07.2010 RIS↗Parlament↗
Glücksspielgesetz-Novelle 2008 (GSpG-Novelle 2008)
Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Finanzstrafgesetz und das Finanzausgleichsgesetz 2008 geändert werden – Glücksspielgesetz-Novelle 2008 (GSpG-Novelle 2008)
Kundmachung BGBl. I Nr. 54/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Glücksspielgesetz (GSpG) 127 § 0↗RIS↗
§ 36geändertÜberschrift; Abs 2 Z 2; Abs 3 (neu)
in Kraft 01.01.2002 – 19.07.2010 · idF BGBl. I Nr. 59/2001 · danach: BGBl. I Nr. 54/2010 § 36↗RIS↗
in Kraft 20.07.2010 – 31.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 54/2010 · danach: BGBl. I Nr. 104/2019 § 36↗RIS↗
Übertragung des Rechts zur Durchführung sonstiger Ausspielungen von Lotterien ohne Erwerbszweck
§ 36.
(1) Der Bund kann die Ausübung des ihm zustehenden Rechtes zur Durchführung von sonstigen Nummernlotterien (§ 32), Tombolaspielen (§ 33), Glückshäfen (§ 34) und Juxausspielungen (§ 35) durch Bewilligung an andere Personen übertragen.
(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nur zulässig:
1. zur Durchführung von Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen mit einem Spielkapital bis einschließlich 15 000 Euro an juristische Personen, die ihren Sitz im Inland haben, wenn mit der Veranstaltung nicht Erwerbszwecke verfolgt werden;
2. zur Durchführung von Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen mit höherem Spielkapital sowie von sonstigen Nummernlotterien nur an juristische Personen, die ihren Sitz ausschließlich Zwecken nach Maßgabe der §§ 34 ff der BAO im Inland haben dienen und auf Grund ihrer im Interesse des allgemeinen Wohls gelegenen Tätigkeit eine Förderung verdienen, wenn durch die Veranstaltung die Erreichung bestimmter Einzelzwecke mildtätiger, kirchlicher oder gemeinnütziger Art im Inland angestrebt wird.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann im Interesse der Sicherstellung einer gemeinnützigen Mittelverwendung die näheren inhaltlichen Bedingungen für die Übertragung des Rechts zur Durchführung von Lotterien ohne Erwerbszweck regeln und Höchstgrenzen für die Verwaltungskosten festsetzen.