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BGBl. I Nr. 64/2010

kundgemacht 18.08.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Strafvollzugsgesetzes, der Strafprozessordnung, des Bewährungshilfegesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Notarversicherungsgesetzes 1972 und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, die Strafprozessordnung, das Bewährungshilfegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972 und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 64/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafvollzugsgesetz (StVG) 33 § 0↗RIS↗
§ 156cneu
in Kraft 01.09.2010 – 31.12.2012 · idF BGBl. I Nr. 64/2010 · danach: BGBl. I Nr. 2/2013 § 156c↗RIS↗

Bewilligung und Widerruf

Paragraph 156 c,

  1. Absatz eins,Der Vollzug einer zeitlichen Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests ist auf Antrag des Strafgefangenen oder auf Grund eines schon vor Strafantritt zulässigen Antrags des Verurteilten zu bewilligen, wenn
    1. Ziffer eins
      die zu verbüßende oder noch zu verbüßende Strafzeit zwölf Monate nicht übersteigt oder nach sinngemäßer Anwendung des Paragraph 145, Absatz 2, voraussichtlich nicht übersteigen wird,
    2. Ziffer 2
      der Rechtsbrecher im Inland
      1. Litera a
        über eine geeignete Unterkunft verfügt,
      2. Litera b
        einer geeigneten Beschäftigung nachgeht,
      3. Litera c
        Einkommen bezieht, mit dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann,
      4. Litera d
        Kranken- und Unfallversicherungsschutz genießt,
    3. Ziffer 3
      die schriftliche Einwilligung der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen vorliegt, und
    4. Ziffer 4
      nach Prüfung der Wohnverhältnisse, des sozialen Umfelds und allfälliger Risikofaktoren sowie bei Einhaltung der Bedingungen (Paragraph 156 b, Absatz 2,) anzunehmen ist, dass der Rechtsbrecher diese Vollzugsform nicht missbrauchen wird.
  2. Absatz 2,Die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest ist zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine für ihre Anordnung notwendige Voraussetzung wegfällt, wobei Paragraph 145, Absatz 3, sinngemäß gilt,
    2. Ziffer 2
      der Strafgefangene eine Anordnung oder eine ihm auferlegte Bedingung entweder in schwerwiegender Weise oder trotz einer förmlicher Mahnung nicht einhält,
    3. Ziffer 3
      der Strafgefangene länger als einen Monat mit der Zahlung des Kostenbeitrags in Verzug ist, wobei eine neuerliche Bewilligung nicht in Betracht kommt, bevor der rückständige Kostenbeitrag entrichtet worden ist,
    4. Ziffer 4
      der Strafgefangene erklärt, die Bedingungen nicht mehr einhalten zu können, oder
    5. Ziffer 5
      gegen den Strafgefangenen der dringende Verdacht besteht, eine vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung während des elektronisch überwachten Hausarrests oder eine vorsätzliche oder fahrlässige gerichtlich strafbare Handlung, deren Aburteilung nach Absatz eins, Ziffer 4, einer Bewilligung des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest entgegenstehen würde, begangen zu haben oder sich dem weiteren Strafvollzug entziehen zu wollen.