Absatz eins,Die FMA hat als konsolidierende Aufsichtsbehörde (Paragraph 2, Ziffer 9 c,) zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den Artikel 129 und 130 Absatz eins, der Richtlinie 2006/48/EG unter ihrem Vorsitz Aufsichtskollegien einzurichten. Dabei hat die FMA bei Bedarf eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden von Drittländern zu gewährleisten. Die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise der Aufsichtskollegien sind nach Konsultation der betroffenen zuständigen Behörden gemäß Paragraph 77 a, festzulegen.
BGBl. I Nr. 72/2010
Änderung des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 und des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 und das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 77bneu
Aufsichtskollegien
Paragraph 77 b,
- Absatz 2,Die FMA hat als konsolidierende Aufsichtsbehörde zu entscheiden, welche anderen zuständigen Behörden und Institutionen gemäß Absatz 3, an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des Aufsichtskollegiums teilnehmen. Bei dieser Entscheidung hat die FMA die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit für die betreffenden Behörden, insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Finanzstabilität der betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Paragraph 69, Absatz 4,, und die Aufgaben gemäß Artikel 42 a, Absatz 2, der Richtlinie 2006/48/EG zu berücksichtigen. Die FMA hat alle Mitglieder des Aufsichtskollegiums rechtzeitig laufend und umfassend zu informieren über:
- Ziffer einsDie Organisation der Sitzungen des Aufsichtskollegiums,
- Ziffer 2die wesentlichen zu erörternden Fragen und die beabsichtigten Tätigkeiten,
- Ziffer 3das in diesen Sitzungen beschlossene Vorgehen und die durchgeführten Maßnahmen.
- Absatz 3,Vorbehaltlich der Entscheidung durch die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde können an einem Aufsichtskollegium teilnehmen:
- Ziffer einsZuständige Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Beaufsichtigung eines EWR-Mutterkreditinstitutes oder von einer EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft nachgeordneten Kreditinstituten zuständig sind;
- Ziffer 2zuständige Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, in dem bedeutende Zweigniederlassungen errichtet wurden;
- Ziffer 3die Oesterreichische Nationalbank und andere Zentralbanken der Mitgliedstaaten gemäß Ziffer eins und 2;
- Ziffer 4zuständige Behörden von Drittländern, sofern für sie ein dem Artikel 44, Absatz eins, der Richtlinie 2006/48/EG gleichwertiges Berufsgeheimnis besteht und die Zusammenarbeit der Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben dient.
- Absatz 4,Die FMA hat innerhalb von Aufsichtskollegien mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten. Innerhalb der Aufsichtskollegien ist zusammen mit den anderen zuständigen Behörden der Rahmen für folgende Aufgaben festzulegen:
- Ziffer einsAustausch von Informationen;
- Ziffer 2gegebenenfalls Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten;
- Ziffer 3Festlegung von aufsichtlichen Prüfungsprogrammen auf Grundlage einer Risikobewertung der Kreditinstitutsgruppe gemäß Artikel 124, der Richtlinie 2006/48/EG;
- Ziffer 4Vermeidung unnötiger aufsichtlicher Doppelanforderungen, insbesondere im Hinblick auf Informationsanfragen gemäß Artikel 130, Absatz 2 und Artikel 132, Absatz 2, der Richtlinie 2006/48/EG, zur Steigerung der Effizienz der Aufsicht;
- Ziffer 5kohärente Anwendung der aufsichtlichen Bestimmungen der Richtlinie 2006/48/EG auf alle Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe unbeschadet der in dieser Richtlinie und der Richtlinie 2006/49/EG eröffneten Wahlrechte und Ermessensspielräume;
- Ziffer 6Anwendung des Artikel 129, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie 2006/48/EG unter Berücksichtigung internationaler Standards im Bereich der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und der Vorbereitung auf Krisensituationen.
- Absatz 5,Die FMA hat den Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS) über die Tätigkeiten der Aufsichtskollegien, bei dem sie den Vorsitz führt, sowohl in Normal- als auch in Krisensituationen zu informieren und dem Ausschuss alle Informationen, die für die Zwecke der Konvergenz der Aufsichtstätigkeiten von besonderem Belang sind, vorbehaltlich Paragraph 77, Absatz 5, zu übermitteln.