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BGBl. I Nr. 73/2010

kundgemacht 18.08.2010 RIS↗Parlament↗
Glücksspielgesetz-Novelle 2010 (GSpG-Novelle 2010)
Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz und das Finanzausgleichsgesetz 2008 geändert werden – Glücksspielgesetz-Novelle 2010 (GSpG-Novelle 2010)
Kundmachung BGBl. I Nr. 73/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Glücksspielgesetz (GSpG) 227 § 0↗RIS↗
§ 28geändertAbs 2; Abs 3, Z 1 (entfallen), Schlussteil (entfallen), Z 2 (entfallen), Z 3 (entfallen)
in Kraft 01.01.2002 – 18.08.2010 · idF BGBl. I Nr. 105/2005 · danach: BGBl. I Nr. 73/2010 § 28↗RIS↗
in Kraft 19.08.2010 – 31.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 73/2010 · danach: BGBl. I Nr. 104/2019 § 28↗RIS↗
Spielbankabgabe
§ 28.
(1) Der Konzessionär hat eine Spielbankabgabe zu entrichten.
(2) Die Bemessungsgrundlage für die Spielbankabgabe ist von den bilden die Jahresbruttospieleinnahmen eines jeden Spielbankbetriebes gesondert, getrennt nach den Jahresbruttospieleinnahmen aus französischem Roulette, Baccarat und Baccarat chemin de fer und den im Falle von Ausspielungen über Glücksspielautomaten die um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen aus sonstigen in der Spielbank betriebenen Glücksspielen zu berechnen Glücksspielautomaten eines jeden Spielbankbetriebes. Jahresbruttospieleinnahmen sind die im Kalenderjahr dem Spielbankbetrieb zugekommenen Spieleinsätze und die ihm von den Spielern für die Überlassung von Spieleinrichtungen geleisteten Vergütungen abzüglich der vom Spielbankbetrieb ausgezahlten Spielgewinne Gewinne und entweder jener Spieleinsätze Einsätze, die in Form besonders gekennzeichneter, in Geld nicht einlösbarer und nur mit Genehmigung des Bundesministers für Finanzen von der Spielbankunternehmung ausgegebener Spielmarken (PropagandajetonsSonderjetons) geleistet werden oder eines vom Bundesminister für Finanzen festgesetzten Betrages für jeden registrierten Spielbankbesuch.
(3) Die Spielbankabgabe beträgt: 30 vH.
1. von den Jahresbruttospieleinnahmen aus französischem Roulette, Baccarat und Baccarat chemin de fer:
für die ersten    35 000 Euro ....... 35 vH,
für die weiteren  35 000 Euro ....... 40 vH,
für die weiteren  35 000 Euro ....... 45 vH,
für die weiteren  35 000 Euro ....... 50 vH,
für die weiteren  75 000 Euro ....... 55 vH,
für die weiteren  110 000 Euro ....... 60 vH,
für die weiteren  185 000 Euro ....... 65 vH,
für die weiteren  220 000 Euro ....... 70 vH,
für alle weiteren Beträge .......... 80 vH.
2. von den um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen aus Glücksspielautomaten 39 vH.
3. von den Jahresbruttospieleinnahmen aus sonstigen in der Spielbank betriebenen Glücksspielen 48 vH.