BGBl. I Nr. 73/2010
Glücksspielgesetz-Novelle 2010 (GSpG-Novelle 2010)
Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz und das Finanzausgleichsgesetz 2008 geändert werden – Glücksspielgesetz-Novelle 2010 (GSpG-Novelle 2010)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 46geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen)
§ 46.
(1) Zum Zwecke Zweck der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Bewilligungsbescheides durch den Veranstalter kann die Bewilligungsbehörde für sonstige Ausspielungen Lotterien ohne Erwerbszweck eine Aufsicht im Bewilligungsbescheid bestellen. Das Aufsichtsorgan hat über das Ergebnis der Überwachung der Bewilligungsbehörde innerhalb eines Monats nach Durchführung der Lotterie zu berichten.
(2) Die Bewilligungsbehörde kann die Aufgaben nach Abs. 1 bei sonstigen Nummernlotterien dem nach dem Veranstaltungsort für die Erhebung der Gebühren und Verkehrsteuern zuständigen Finanzamt und bei allen übrigen sonstigen Ausspielungen dem nach dem Veranstaltungsort zuständigen Finanzamt übertragen. Die Überwachungskosten trägt der Veranstalter. Der Personal- und Sachaufwand der Überwachung ist gemäß den Richtlinien zu § 14 Abs. 5 BHG zu bemessen und dem Veranstalter innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Lotterie zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen mit Bescheid vorzuschreiben.