Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat alle drei Jahre, erstmals 2000, dem Nationalrat einen schriftlichen Bericht über
- Ziffer einsden Zustand, die Entwicklung und die Prognose der Immissionen von Luftschadstoffen, für die in den Anlagen 1, 2 und 5b oder in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 5, Immissionsgrenz- oder -zielwerte festgelegt sind,
- Ziffer 2den Zustand, die Entwicklung und die Prognose der Emissionen, die nach diesem Bundesgesetz erhoben werden, und
- Ziffer 3den Erfolg der nach diesem Bundesgesetz getroffenen Maßnahmen
vorzulegen.