BGBl. I Nr. 77/2010
Änderung des Immissionsschutzgesetzes-Luft und des Bundesluftreinhaltegesetzes sowie Aufhebung des Bundesgesetzes über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen
Bundesgesetz, mit dem das Immissionsschutzgesetz-Luft und das Bundesluftreinhaltegesetz geändert werden und das Bundesgesetz über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen aufgehoben wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 27neu
7. Abschnitt
Heizungsanlagen
Maßnahmen für Heizungsanlagen
Paragraph 27,
Die Begrenzung der Emissionen aus Heizungsanlagen (Paragraph 2, Absatz 12,) zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (Paragraph eins,) erfolgt durch landesrechtlich festzulegende Maßnahmen.