Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 77/2010

kundgemacht 18.08.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Immissionsschutzgesetzes-Luft und des Bundesluftreinhaltegesetzes sowie Aufhebung des Bundesgesetzes über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen
Bundesgesetz, mit dem das Immissionsschutzgesetz-Luft und das Bundesluftreinhaltegesetz geändert werden und das Bundesgesetz über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen aufgehoben wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 77/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L) 3451 § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft 19.08.2010 – 25.04.2017 · idF BGBl. I Nr. 77/2010 · danach: BGBl. I Nr. 58/2017 § 3↗RIS↗

2. Abschnitt
Immissionsüberwachung

Immissionsgrenzwerte und Vorgaben in Bezug auf PM2,5

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Im gesamten Bundesgebiet gelten die unter Bedachtnahme auf die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit.
  2. Absatz 2,Für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid gelten im gesamten Bundesgebiet die in Anlage 4 festgelegten Alarmwerte.
  3. Absatz 3,Für Stickstoffdioxid und PM2,5 gelten zusätzlich im gesamten Bundesgebiet die in den Anlagen 5a und 5c festgelegten Zielwerte, für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren gelten die in der Anlage 5b festgelegten Zielwerte.
  4. Absatz 4,Für PM2,5 gelten zusätzlich die in Paragraph 3 a, festgelegte Verpflichtung in Bezug auf den AEI und das in Paragraph 3 b, festgelegte nationale Ziel für die Reduzierung des AEI.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann zur innerstaatlichen Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union sowie unter Bedachtnahme auf die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse mit Verordnung festlegen:
    1. Ziffer eins
      Immissionsgrenzwerte (Paragraph 2, Absatz 4 und 5) für solche Luftschadstoffe, die geeignet sind, ein anderes Schutzgut (Paragraph 2, Absatz 6,) als das in Absatz eins, genannte zu gefährden oder Menschen unzumutbar zu belästigen;
    2. Ziffer 2
      dem dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit dienende Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe, die in den Anlagen 1 und 2 nicht angeführt sind.
  6. Absatz 6,Eine Verordnung gemäß Absatz 5, kann nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend erlassen werden, wenn es sich um Grenzwerte für Luftschadstoffe handelt,
    1. Ziffer eins
      für die weder in einer Tochterrichtlinie der Richtlinie 96/62/EG über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität, Amtsblatt Nummer L 296 vom 21. November 1996 Seite 55, noch in der Richtlinie 2008/50/EG ein Grenzwert festgelegt ist,
    2. Ziffer 2
      oder für die in einer Tochterrichtlinie der Richtlinie 96/62/EG oder in der Richtlinie 2008/50/EG ein Grenzwert festgelegt ist und in der Verordnung ein niedrigerer Grenzwert festgelegt wird als in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.