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BGBl. I Nr. 77/2010

kundgemacht 18.08.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Immissionsschutzgesetzes-Luft und des Bundesluftreinhaltegesetzes sowie Aufhebung des Bundesgesetzes über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen
Bundesgesetz, mit dem das Immissionsschutzgesetz-Luft und das Bundesluftreinhaltegesetz geändert werden und das Bundesgesetz über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen aufgehoben wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 77/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L) 3451 § 0↗RIS↗
§ 3bneu
in Kraft ab 19.08.2010 · idF BGBl. I Nr. 77/2010 § 3b↗RIS↗

Nationales Ziel für die Reduzierung des AEI

Paragraph 3 b,

Das nationale Ziel für die Reduzierung des AEI ist das Ziel, den AEI 2020 im Vergleich zum AEI 2011 um einen Prozentsatz, der im Anhang römisch vierzehn der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa, Amtsblatt Nummer L 152 vom 11. Juni 2008 Seite 1, als Ziel festgelegt ist, zu reduzieren. Das Ziel soll schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit verringern und soll möglichst in dem vorgegebenen Zeitraum erreicht werden.