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BGBl. I Nr. 77/2010

kundgemacht 18.08.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Immissionsschutzgesetzes-Luft und des Bundesluftreinhaltegesetzes sowie Aufhebung des Bundesgesetzes über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen
Bundesgesetz, mit dem das Immissionsschutzgesetz-Luft und das Bundesluftreinhaltegesetz geändert werden und das Bundesgesetz über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen aufgehoben wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 77/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L) 3451 § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 19.08.2010 · idF BGBl. I Nr. 77/2010 § 4↗RIS↗

Meßkonzept

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung der Landeshauptmänner innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Verordnung ein Messkonzept für die Kontrolle der Einhaltung der in den Anlagen 1, 2 und 5 festgelegten Immissionsgrenz- und -zielwerte, der Erfüllung der Verpflichtung in Bezug auf den AEI gemäß Paragraph 3 a und der Erreichung des nationalen Zieles für die Reduktion des AEI gemäß Paragraph 3 b,, einschließlich der Festlegung der Anforderungen für die Beurteilung der Luftqualität, der Kriterien für die Lage und die Anzahl der Messstellen, der Beurteilung der Hintergrundbelastung und der zeitlichen Entwicklung der Immissionssituation (Trendabschätzung) sowie der Abschätzung des Import-Export-Anteils (Messungen im Rahmen des Genfer Übereinkommens über die weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung) gemäß den Anhängen römisch eins bis römisch sechs der Richtlinie 2008/50/EG, zu erlassen. Für Immissionsgrenzwerte, die in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 5, festgelegt werden, ist das Messkonzept innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung zu erlassen.
  2. Absatz 2,Das Meßkonzept hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Einteilung des Bundesgebiets in Untersuchungsgebiete (Paragraph 2, Absatz 7,);
    2. Ziffer 2
      Angaben über die Art der Messung (einschließlich der Erfassung meteorologischer Parameter);
    3. Ziffer 3
      Angaben über die Mindestanzahl der Meßstellen pro Untersuchungsgebiet;
    4. Ziffer 4
      Angaben über die Zahl der Meßstellen und deren lokalen Standortbereich;
    5. Ziffer 4 a
      Angaben über die Messstellen für den städtischen Hintergrund (Paragraph 2, Absatz 24,);
    6. Ziffer 5
      die Anforderungen an die Lage der Meßstellen, insbesondere im Hinblick auf die Lage zu Emittenten;
    7. Ziffer 6
      Bestimmungen über die Verlegung und Auflassung von Meßstellen;
    8. Ziffer 7
      Angaben über Meßverfahren und technische Anforderungen an die Meßgeräte;
    9. Ziffer 8
      nähere Vorschriften über
      1. Litera a
        den Betrieb der Meßstellen,
      2. Litera b
        die Auswertung und Dokumentation der Meßdaten sowie deren Austausch und Veröffentlichung,
      3. Litera c
        die Fristen zur Erstellung, die Form und den Inhalt von Tages-, Monats- und Jahresberichten;
    10. Ziffer 9
      Angaben über die Ausstattung von Meßstellen und Meßzentralen;
    11. Ziffer 10
      Angaben über die Qualitätssicherung der Meßdaten;
    12. Ziffer 11
      Festlegung des Beurteilungszeitraums (Paragraph 2, Absatz 9,);
    13. Ziffer 12
      Angaben über die Durchführung der Vorerkundung (Paragraph 5, Absatz 2,).