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BGBl. I Nr. 80/2010

kundgemacht 18.08.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Tierschutzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 80/2010× zu TSchG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierschutzgesetz (TSchG) 222 § 0↗RIS↗
§ 16geändertAbs 4
in Kraft 01.08.2007 – 18.08.2010 · idF BGBl. I Nr. 54/2007 · danach: BGBl. I Nr. 80/2010 § 16↗RIS↗
in Kraft 19.08.2010 – 25.04.2017 · idF BGBl. I Nr. 80/2010 · danach: BGBl. I Nr. 61/2017 § 16↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Bewegungsfreiheit
§ 16.
(1) Die Bewegungsfreiheit eines Tieres darf nicht so eingeschränkt sein, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.
(2) Das Tier muss über einen Platz verfügen, der seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen ist.
(3) Die dauernde Anbindehaltung ist verboten.
(4) Rindern sind geeignete Bewegungsmöglichkeiten oder geeigneter Auslauf oder Weidegang an mindestens 90 Tagen im Jahr zu gewähren, soweit dem nicht zwingende rechtliche oder technische Gründe entgegenstehen. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen, welche Gegebenheiten als zwingende rechtliche oder technische Gründe anzusehen sind.
(5) Hunde dürfen keinesfalls, auch nicht vorübergehend, an der Kette oder in sonst einem angebundenen Zustand gehalten werden.
(6) Wildtiere dürfen keinesfalls, auch nicht vorübergehend, angebunden gehalten werden. Unberührt bleibt die Ausbildung von Greifvögeln im Rahmen der Beizjagd.