BGBl. I Nr. 80/2010
Änderung des Tierschutzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 48geändertZ 5
… 5 unveränderte Absätze
Vollziehungsklausel
§ 48.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
1. hinsichtlich des § 18 Abs. 3 Z 1 lit. b die Bundesregierung,
2. hinsichtlich des § 34 der Bundesminister für Inneres,
3. hinsichtlich des § 39 Abs. 4 der Bundesminister für Justiz,
4. hinsichtlich der §§ 43 bis 45 der gemäß Z 2, 3 und 5 jeweils zuständige Bundesminister,
5. im Übrigen der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend, und zwar
a) hinsichtlich des § 5 Abs. 3 Z 4 und Abs. 4 Z 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Landesverteidigung,
… 4 unveränderte Absätze
b) hinsichtlich des § 31 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie
c) hinsichtlich des § 24 Abs. 1 Z 1 sowie in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere hinsichtlich der §§ 1 bis 23, 32 Abs. 4 Z 6, 33 und 35 bis 40 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
d) hinsichtlich des § 42 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
betraut.