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BGBl. I Nr. 83/2010

kundgemacht 15.10.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG-Novelle 2010)
Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird (ZDG-Novelle 2010)
Kundmachung BGBl. I Nr. 83/2010× zu ZDG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) 1373 § 0↗RIS↗
§ 13geändertAbs 1 Z 1, Z 2; Abs 4; Abs 5 (aufgehoben)
in Kraft 01.10.2005 – 31.10.2010 · idF BGBl. I Nr. 106/2005 · danach: BGBl. I Nr. 83/2010 § 13↗RIS↗
in Kraft 01.11.2010 – 18.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 83/2010 · danach: BGBl. I Nr. 104/2024 § 13↗RIS↗
§ 13.
(1) Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen - – gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht - – von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien
1. von Amts wegen, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen - – insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe - – erfordern,
2. auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige berücksichtigungswürdige wirtschaftliche oder, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern.
(2) Der Bescheid, mit dem die Befreiung verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft.
(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Abs. 1) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.
(4) Der auf seinen Antrag von der Leistung des Zivildienstes befreite Zivildienstpflichtige hat, soweit nicht Abs. 5 anzuwenden ist, das weitere Vorliegen der Voraussetzung jedes dritte Jahr der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen und den Wegfall der Voraussetzung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach einem weiteren Monat außer Kraft.
(5) Erfolgte die Befreiung auf Grund einer im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübten beruflichen Tätigkeit, so ist der Bescheid, mit dem die Freistellung verfügt wird, auch dem Dienstgeber zuzustellen. In diesem Fall obliegt die Nachweis- und Mitteilungspflicht nach Abs. 4 dem Dienstgeber.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr 83/2010)
Schlagworte
Nachweispflicht