BGBl. I Nr. 83/2010
Änderung des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG-Novelle 2010)
Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird (ZDG-Novelle 2010)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7geändertAbs 3 (aufgehoben); Abs 4
… 3 unveränderte Absätze
Abschnitt III
Ordentlicher Zivildienst
§ 7.
(1) Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten.
(2) Zeiten des geleisteten Präsenzdienstes sind in den ordentlichen Zivildienst einzurechnen. Von Zivildienstpflichtigen, die bereits Präsenzdienst geleistet haben, ist jedoch ein ordentlicher Zivildienst in der Dauer von mindestens vier Monaten zu leisten, von Zivildienstpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, ist ein ordentlicher Zivildienst zu leisten, der zwei Monate länger dauert, als sie noch Truppen- oder Kaderübungen zu leisten hätten; in diesen Fällen ist ordentlicher Zivildienst auch nach Vollendung des 35. Lebensjahres zu leisten.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2010)
(4) Der ordentliche Zivildienst ist, von den im Abs. 3 und in § 12 Abs. 2, § §§ 13 Abs. 1 bis 3, § 16, 19 Abs. 3, § und 19a Abs. 5 und § 19b geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu leisten.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 788/1996)
… 3 unveränderte Absätze
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2005)
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