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BGBl. I Nr. 93/2010

kundgemacht 29.11.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Arbeitsruhegesetzes, des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 und des Arbeitszeitgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, das Landarbeitsgesetz 1984, das Arbeitsruhegesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 und das Arbeitszeitgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 93/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) 17 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 73geändertAbs 3 (aufgehoben)
in Kraft 01.08.2007 – 29.11.2010 · idF BGBl. I Nr. 61/2007 · danach: BGBl. I Nr. 93/2010 Art. 1 § 73↗RIS↗
in Kraft 30.11.2010 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 93/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 73↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
Aufzeichnungen
§ 73.
(1) Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgeht
1. der Zeitpunkt des Dienstantrittes des Dienstnehmers, die angerechneten Dienstzeiten und die Dauer des dem Dienstnehmer zustehenden bezahlten Urlaubes;
2. die Zeit, in welcher der Dienstnehmer seinen bezahlten Urlaub genommen hat;
3. das Entgelt, das der Dienstnehmer für die Dauer des bezahlten Urlaubes erhalten hat, und der Zeitpunkt der Auszahlung;
4. wenn das Urlaubsjahr nicht nach dem Dienstjahr berechnet wird, der Zeitpunkt, ab dem die Umstellung gilt, und die Norm, auf Grund der die Umstellung erfolgt ist, sowie das Ausmaß der dem Dienstnehmer für den Umstellungszeitraum gebührenden Urlaubsansprüche und der Zeitraum, in dem dieser Urlaub verbraucht wurde.
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 ist auch dann erfüllt, wenn diese Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen führt.
(3) Ist wegen Fehlens von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar, werden Verfallsfristen gehemmt.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2010)
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2010