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BGBl. I Nr. 93/2010

kundgemacht 29.11.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Arbeitsruhegesetzes, des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 und des Arbeitszeitgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, das Landarbeitsgesetz 1984, das Arbeitsruhegesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 und das Arbeitszeitgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 93/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 (KJBG) 9 § 0↗RIS↗
§ 19ageändertAbs 1
in Kraft 01.07.1997 – 29.11.2010 · idF BGBl. I Nr. 79/1997 · danach: BGBl. I Nr. 93/2010 § 19a↗RIS↗
in Kraft ab 30.11.2010 · idF BGBl. I Nr. 93/2010 § 19a↗RIS↗
Sonderregelungen für Verkaufsstellen
§ 19a.
(1) Abweichend von § 19 Abs. 1 dürfen Jugendliche am Samstag nach 13 Uhr in Verkaufsstellen im Sinne des § 1 Abs. 1 bis 3 des Öffnungszeitengesetzes 1991 2003, BGBl. I Nr. 50/1992 48, beschäftigt werden, soweit die jeweils geltenden Öffnungszeitenvorschriften ein Offenhalten dieser Verkaufsstellen vorsehen.
(2) Wird ein Jugendlicher gemäß Abs. 1 an einem Samstag nach 13 Uhr beschäftigt, hat der folgende Samstag zur Gänze arbeitsfrei zu bleiben, soweit die Abs. 3 bis 5 nicht anderes bestimmen.
… 5 unveränderte Absätze
(3) Ein Jugendlicher darf am folgenden Samstag beschäftigt werden, wenn er nach 13 Uhr beschäftigt wurde mit
1. Verkaufstätigkeiten an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember,
2. der Kundenbedienung nach § 12 Abs. 2 Z 3 bis 15 Uhr,
3. Abschlußarbeiten gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 und 2 bis 15 Uhr.
(4) Die Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, die schriftliche Einzelvereinbarung mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten, kann zulassen, daß innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen die Beschäftigung an zwei Samstagen zulässig ist. In diesem Fall haben die übrigen Samstage dieses Zeitraumes arbeitsfrei zu bleiben.
(5) Der Kollektivvertrag kann weitere Abweichungen zulassen.
Schlagworte
BGBl. I Nr. 48/2003