BGBl. I Nr. 95/2010
Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20aneu
Aufnahme in das Register
Paragraph 20 a,
In das Register gemäß Paragraph 10, Absatz 4, sind auch Betriebe dieses Abschnitts aufzunehmen. Paragraph 10, Absatz 3 und 5 gilt sinngemäß.