BGBl. I Nr. 95/2010
Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 33geändertAbs 1; Abs 2
Verbindungsstelle
§ 33.
(1) Zur Unterstützung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der amtlichen Kontrolle sowie zur Gewährleistung der in Art. 34 ff. der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 normierten Amtshilfe und Zusammenarbeit im Lebensmittelbereich wird im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen eine Verbindungsstelle eingerichtet.
(2) Die Bundesministerin Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann mit Verordnung nähere Vorschriften über Informations- und Kommunikationswege für die Tätigkeit der Verbindungsstelle erlassen.