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BGBl. I Nr. 95/2010

kundgemacht 29.11.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 95/2010× zu LMSVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) 4702 § 0↗RIS↗
§ 44geändertAbs 1; Abs 2; Abs 4
in Kraft 21.01.2006 – 29.11.2010 · idF BGBl. I Nr. 13/2006 · danach: BGBl. I Nr. 95/2010 § 44↗RIS↗
in Kraft 30.11.2010 – 11.08.2014 · idF BGBl. I Nr. 95/2010 · danach: BGBl. I Nr. 67/2014 § 44↗RIS↗
Trinkwasserbericht
§ 44.
(1) Die Bundesministerin Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen legt zur Information der Verbraucher jährlich einen Bericht über die Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers vor. Jeder Bericht umfasst zumindest die Versorgungsanlagen, aus denen mehr als 1 000 m3 pro Tag im Durchschnitt entnommen oder mit denen mehr als 5 000 Personen versorgt werden.
(2) Der Landeshauptmann hat jährlich für sein Bundesland einen Bericht zu erstellen, der dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen nach Möglichkeit elektronisch bis 31. Mai des Folgejahres zu übermitteln ist.
(3) Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen haben dem Landeshauptmann alle zur Erstellung des Berichtes erforderlichen Unterlagen gemäß der Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001, sowie der diesbezüglichen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft nach Möglichkeit elektronisch zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Bundesministerin Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung nähere Vorschriften für die Gestaltung der Berichte gemäß Abs. 2 sowie für Inhalt und Format der erforderlichen Unterlagen gemäß Abs. 3 erlassen.