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BGBl. I Nr. 95/2010

kundgemacht 29.11.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 95/2010× zu LMSVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) 4702 § 0↗RIS↗
§ 48geändertAbs 1 bis Abs 3
in Kraft 21.01.2006 – 29.11.2010 · idF BGBl. I Nr. 13/2006 · danach: BGBl. I Nr. 95/2010 § 48↗RIS↗
in Kraft 30.11.2010 – 11.08.2014 · idF BGBl. I Nr. 95/2010 · danach: BGBl. I Nr. 67/2014 § 48↗RIS↗
Maßnahmen bei der Einfuhr
§ 48.
(1) Waren sind unter amtliche Aufsicht (amtliche Inverwahrnahme gemäß Art. 2 Z 13 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004) der Organe gemäß § 47 Abs. 3 zu stellen bei
1. Verdacht oder Wahrnehmung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften oder
2. Zweifel hinsichtlich der Nämlichkeit der Sendung oder ihrer tatsächlichen Bestimmung oder
3. Zweifel hinsichtlich der durch die Bescheinigungen gegebenen Garantien im Zusammenhang mit der Sendung.
(2) Die Aufsichtsorgane Organe gemäß § 47 Abs. 3 leiten die notwendigen Kontrollschritte im Sinne gemäß Art. 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ein, gegebenenfalls unter Anordnung von Maßnahmen gemäß Art. 18 ff. der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, gegebenenfalls unter Anordnung von Maßnahmen gemäß und führen die erforderlichen Probenahmen im Sinne des § 39, ein 36 durch.
(3) Wenn Waren aus Drittstaaten im Gemeinschaftsmarkt auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nur nach Maßgabe des Ergebnisses einer zuvor vom Landeshauptmann zu veranlassenden Untersuchung verstärkter Kontrollen in Verkehr gebracht werden dürfen, sind die Kosten der Probenziehung, der Untersuchung und Begutachtung vom Verfügungsberechtigten zu bezahlen. Die Kosten der Untersuchung sind nach Maßgabe eines Tarifs gemäß § 66 zu berechnen und können im Verwaltungsweg eingebracht werden.