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BGBl. I Nr. 95/2010

kundgemacht 29.11.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 95/2010× zu LMSVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) 4702 § 0↗RIS↗
§ 56geändert
in Kraft 21.01.2006 – 29.11.2010 · idF BGBl. I Nr. 13/2006 · danach: BGBl. I Nr. 95/2010 § 56↗RIS↗
in Kraft ab 30.11.2010 · idF BGBl. I Nr. 95/2010 § 56↗RIS↗
5. Abschnitt
Rückstandskontrollen von Lebensmitteln tierischer Herkunft
Untersuchung von Proben auf Rückstände
§ 56.
Zur Sicherung einer wirksamen Kontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft auf Rückstände ist von der Bundesministerin dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen die stichprobenweise Entnahme und Untersuchung geeigneter Proben zusätzlich zu den in § 55 Abs. 1 Z 2 genannten Proben auf Rückstände anzuordnen. Solche Proben können sowohl von lebenden Tieren, deren Ausscheidungen und deren Futter einschließlich Wasser als auch von tierischen Primärerzeugnissen und von Fleisch entnommen werden. Sie sind auf Rückstände von Stoffen mit anaboler Wirkung, Tierarzneimitteln sowie anderen Stoffen, welche die menschliche Gesundheit gefährden können, und auf Umweltkontaminanten zu untersuchen.