Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Höhe von Verwaltungsabgaben festzulegen, die Unternehmer auf Grund der behördlichen Tätigkeit gemäß Paragraph 48, im Rahmen der amtlichen Kontrolle bei der Einfuhr zu entrichten haben.
BGBl. I Nr. 95/2010
Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 61aneu
Einfuhrkontrollen
Paragraph 61 a,
- Absatz 2,Die Verwaltungsabgaben sind der Sendung anzulasten und von den Organen gemäß Paragraph 47, Absatz 3, einzuheben. Sie sind zur Finanzierung der Tätigkeiten dieser Organe zweckgebunden zu verwenden.