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BGBl. I Nr. 9/2010

kundgemacht 13.01.2010 RIS↗Parlament↗
Neuordnung der Zuständigkeitsregelungen in Abgabensachen
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Aufbau und die Zuständigkeitsregelung der Abgabenverwaltung des Bundes erlassen wird (Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 – AVOG 2010), sowie das Einkommensteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Gebührengesetz 1957, das Kapitalverkehrsteuergesetz 1934, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Rundfunkgebührengesetz, das Entschädigungsgesetz CSSR und das EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz geändert werden – Bundesgesetz über die Neuordnung der Zuständigkeitsregelungen in Abgabensachen
Kundmachung BGBl. I Nr. 9/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesabgabenordnung (BAO) 2025 § 0↗RIS↗
§ 76geändert4. Befangenheit von Organen der Abgaben…: Abs 1 lit a
in Kraft 31.12.2004 – 13.01.2010 · idF BGBl. I Nr. 180/2004 · danach: BGBl. I Nr. 9/2010 § 76↗RIS↗
in Kraft 14.01.2010 – 15.06.2010 · idF BGBl. I Nr. 9/2010 · danach: BGBl. I Nr. 34/2010 § 76↗RIS↗
4. Befangenheit von Organen der Abgabenbehörden.
§ 76.
(1) Organe der Abgabenbehörden haben sich der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen,
a) wenn es sich um ihre eigenen Abgabenangelegenheiten oder um jene eines ihrer Angehörigen (§ 25), ihrer mit der Obsorge betrauter Person, ihres Mündels Sachwalters oder einer ihrer Pflegebefohlenen handelt;
b) wenn sie als Vertreter einer Partei (§ 78) noch bestellt sind oder bestellt waren;
… 3 unveränderte Absätze
c) wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
d) im Rechtsmittelverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz überdies, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 276 Abs. 1 und 5) mitgewirkt oder eine Weisung im betreffenden Verfahren erteilt haben oder wenn eine der in lit. a genannten Personen dem Rechtsmittelverfahren beigetreten ist.
(2) Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.