Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 129/2010

kundgemacht 29.04.2010 RIS↗
Besondere Marktstützungsmaßnahme im Milchsektor
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine besondere Marktstützungsmaßnahme im Milchsektor
Kundmachung BGBl. II Nr. 129/2010× zu Besondere Marktstützungsmaßnahme im Milchsektor×

Änderungen durch diese Kundmachung

Besondere Marktstützungsmaßnahme im Milchsektor neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 30.04.2010 · idF BGBl. II Nr. 129/2010 § 3↗RIS↗

Verwendung der besonderen Marktstützungsmaßnahme

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1233 aus 2009, für Österreich zur Verfügung stehende Betrag wird zur Zuteilung an Milcherzeuger, die zum Stichtag 31.03.2010 über eine einzelbetriebliche Quote im Sinne von Artikel 65, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, verfügungsberechtigt sind, verwendet.
  2. Absatz 2,Die Zuteilung an die Milcherzeuger erfolgt in Form eines Betrags pro kg Milchquote auf Basis der diesen am 31.03.2010 zur Verfügung stehenden einzelbetrieblichen Quote für Lieferungen und für Direktverkäufe. Der Betrag pro kg Milchquote wird ermittelt, indem der unter Berücksichtigung des für die Finanzierung des Sockelbetrags gemäß Absatz 3, zur Verfügung stehende Gesamtbetrag durch die Summe der einzelbetrieblich zugeteilten Milchquoten geteilt wird.
  3. Absatz 3,Es ist sicherzustellen, dass jeder der in Absatz 2, genannten Milcherzeuger mindestens einen Betrag von 50 EUR erhält.