BGBl. II Nr. 172/2010
Änderung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Änderung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Sperre in der Genehmigungsdatenbank
Paragraph 9,
Als weiterer Nachweis, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wird, ist bei der Lieferung von Fahrzeugen im Sinne des Paragraph 2, des Normverbrauchsabgabegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,, die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach Paragraph 30 a, KFG 1967 erforderlich.