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BGBl. II Nr. 172/2010

kundgemacht 16.06.2010 RIS↗
Änderung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Änderung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Kundmachung BGBl. II Nr. 172/2010× zu Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen 1 § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 17.06.2010 · idF BGBl. II Nr. 172/2010 § 9↗RIS↗

Sperre in der Genehmigungsdatenbank

Paragraph 9,

Als weiterer Nachweis, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wird, ist bei der Lieferung von Fahrzeugen im Sinne des Paragraph 2, des Normverbrauchsabgabegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,, die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach Paragraph 30 a, KFG 1967 erforderlich.