Absatz eins,(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.
BGBl. II Nr. 188/2010
Metallgießer/in-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Metallgießer/in (Metallgießer/in-Ausbildungsordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
Paragraph 13,
- Absatz 2, Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Former und Gießer (Metall und Eisen), Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1980, Anmerkung, richtig: Bundesgesetzblatt Nr. 386 aus 1980,), in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1984, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, den Lehrberuf Gießereimechaniker, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1992,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, und den Lehrberuf Zinngießer, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1976,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten unbeschadet Absatz 4, mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.
- Absatz 3, Die Prüfungsordnungen für den Lehrberuf Former und Gießer (Metall und Eisen), Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1981,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1992,, den Lehrberuf Gießereimechaniker, Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1992,, und den Lehrberuf Zinngießer, Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1977,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1992,, treten unbeschadet Absatz 4, mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.
- Absatz 4, Lehrlinge, die am 30. Juni 2010 im Lehrberuf Former und Gießer (Metall und Eisen), Gießereimechaniker oder Zinngießer ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den in Absatz 3, angeführten Prüfungsordnungen antreten.
- Absatz 5, Die Lehrzeiten, die in den Lehrberufen Former und Gießer (Metall und Eisen), Gießereimechaniker oder Zinngießer gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Metallgießer/in voll anzurechnen.