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BGBl. II Nr. 188/2010

kundgemacht 25.06.2010 RIS↗
Metallgießer/in-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Metallgießer/in (Metallgießer/in-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 188/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Metallgießer/in-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 01.07.2010 · idF BGBl. II Nr. 188/2010 § 8↗RIS↗

Angewandte Mathematik

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Volums-, Masse- und Prozentberechnung,
    2. Ziffer 2
      Mischungs- und Materialbedarfsberechnung,
    3. Ziffer 3
      Schwindmaßberechnung,
    4. Ziffer 4
      Modulberechnung.
  2. Absatz 2, Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
  3. Absatz 3, Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  4. Absatz 4, Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.