Absatz eins,(1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer einschlägigen, maßstabsgerechten Skizze nach Angabe zu umfassen.
BGBl. II Nr. 190/2010
Sattlerei-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Sattlerei (Sattlerei-Ausbildungsordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Fachzeichnen
Paragraph 7,
- Absatz 2, Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
- Absatz 3, Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.