Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 190/2010

kundgemacht 25.06.2010 RIS↗
Sattlerei-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Sattlerei (Sattlerei-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 190/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sattlerei-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 01.07.2010 · idF BGBl. II Nr. 190/2010 § 7↗RIS↗

Fachzeichnen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,(1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer einschlägigen, maßstabsgerechten Skizze nach Angabe zu umfassen.
  2. Absatz 2, Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3, Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.