Absatz eins,Zu den im Notariatstarifgesetz, in der Fassung der Verordnungen des Bundesministers für Justiz Bundesgesetzblatt Nr. 604 aus 1978,, Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1985, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 1997,, angeführten festen Gebührenbeträgen wird ein Zuschlag von 20 vH festgesetzt.
BGBl. II Nr. 218/2010
Festsetzung eines Zuschlags zu den im Notariatstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Notariatstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen
Änderungen durch diese Kundmachung
Festsetzung eines Zuschlags zu den im Notariatstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen
neu
§ 0↗RIS↗
§ 1neu
Paragraph eins,
- Absatz 2,Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.