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BGBl. II Nr. 279/2010

kundgemacht 31.08.2010 RIS↗
Vollzug von Strafen und der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest (HausarrestV)
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Vollzug von Strafen und der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest (HausarrestV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 279/2010× zu HausarrestV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vollzug von Strafen und der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest (HausarrestV) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.09.2010 · idF BGBl. II Nr. 279/2010 § 4↗RIS↗

Aufsichtsprofil

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Das Aufsichtsprofil legt nach den Bedingungen der Lebensführung (Paragraph 3,) die konkreten zeitlichen und örtlichen Komponenten des Tagesablaufes fest und wird von der Überwachungszentrale der elektronischen Aufsicht zugrundegelegt.
  2. Absatz 2,Die elektronisch überwachte Person hat jeden Umstand, der die Einhaltung des Aufsichtsprofils, insbesondere die Einhaltung der Zeiten verpflichtender Anwesenheit in der Unterkunft, betrifft oder dessen Änderung erfordert, unverzüglich bekanntzugeben. Der Änderungsbedarf ist vom Anstaltsleiter zu prüfen und gegebenenfalls der Überwachungszentrale mitzuteilen, die die Anpassung des Aufsichtsprofils durchführt. Die elektronisch überwachte Person ist von der durchgeführten Änderung in Kenntnis zu setzen. Treten Umstände ein, die eine innerhalb der nächsten 24 Stunden bevorstehende Nichteinhaltung der Zeiten verpflichtender Anwesenheit in der Unterkunft unvermeidlich scheinen lassen, hat die überwachte Person sofort mit der Überwachungszentrale Kontakt aufzunehmen.