BGBl. II Nr. 300/2010
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG)
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Änderung der Verordnung zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 43geändertText, Überschrift (entfallen)
Erledigungen
§ 43.
Alle schriftlichen Erledigungen des Bezirksanwalts Bezirksanwaltes, ausgenommen der Schriftverkehr mit dem Aufsichtsstaatsanwalt, haben im Kopf der Erledigung die Adresse der Staatsanwaltschaft oder des zuständigen Bezirkgerichts zu enthalten und sind mit einer Unterfertigungsstampiglie folgenden Wortlauts Wortlautes zu versehen:
„Staatsanwaltschaft .... ….
Geschäftsabteilung [Nr.].
Vor- und Familienname Familien-/Nachname
(Bezirksanwalt) oder (Bezirksanwältin)“.