BGBl. II Nr. 300/2010
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG)
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Änderung der Verordnung zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 46geändert
Ermittlungsakt und Registerführung
§ 46.
Ist für den Bezirksanwalt keine eigene Geschäftsstelle Geschäftsabteilung eingerichtet, so hat er deren Aufgaben, insbesondere die Führung von Ermittlungsakt, Tagebuch und Register zu übernehmen.