Absatz eins,Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen über die Überwachung von Flughäfen hinsichtlich der Einhaltung der im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie anwendbaren Regelungen und erteilten Bewilligungen über Flughafeneinrichtungen, Flughafenausstattung und betriebliche Verfahren festgelegt.
BGBl. II Nr. 315/2010
Flughafen-Zertifizierungsverordnung - FZV
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Zertifizierung von Flughäfen (Flughafen-Zertifizierungsverordnung - FZV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
1. Teil
Zertifizierung
Allgemeine Bestimmungen
Paragraph eins,
- Absatz 2,Ein Flughafen im Sinne dieser Verordnung ist
- Ziffer einsein Flughafen gemäß Paragraph 64, des Luftfahrtgesetzes - LFG, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, in der jeweils geltenden Fassung, sowie
- Ziffer 2ein Militärflugplatz, der gemäß Paragraph 62, Absatz 3, LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt wird.
- Absatz 3,Die Einhaltung der in Absatz eins, genannten Vorgaben ist von der zuständigen Behörde mit der Ausstellung eines Flughafen-Zertifikates zu beurkunden.
- Absatz 4,Im Anwendungsbereich dieser Verordnung tritt im Falle von Militärflugplätzen, die gemäß Paragraph 62, Absatz 3, LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, an die Stelle des Halters des Flughafens der Inhaber der Bewilligung gemäß Paragraph 62, LFG.