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BGBl. II Nr. 315/2010

kundgemacht 30.09.2010 RIS↗
Flughafen-Zertifizierungsverordnung - FZV
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Zertifizierung von Flughäfen (Flughafen-Zertifizierungsverordnung - FZV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 315/2010× zu FZV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Flughafen-Zertifizierungsverordnung (FZV) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.10.2010 · idF BGBl. II Nr. 315/2010 § 5↗RIS↗

Zertifizierungsvoraussetzungen

Paragraph 5,

Die Ausstellung bzw. Verlängerung eines Zertifikates darf von der zuständigen Behörde nur erfolgen, wenn die Überprüfung des Flughafens ergeben hat, dass

  1. Ziffer eins
    die physischen Bedingungen auf den Bewegungsflächen sowie die vorhandenen Einrichtungen des Flughafens mit den anwendbaren Regelungen und Bewilligungen übereinstimmen,
  2. Ziffer 2
    die im Flughafen-Handbuch dargelegten Einrichtungen und Verfahren geeignet sind, den bewilligten Flughafenbetrieb sicher und reibungslos durchführen zu können,
  3. Ziffer 3
    ausreichend erfahrene und ausgebildete Fachkräfte vorhanden sind, um die sicherheitsrelevanten Aufgaben durchführen zu können und
  4. Ziffer 4
    der Antragsteller in der Lage ist, für den Flughafen ein effektives und umfassendes Sicherheitsmanagement System (SMS) sicherzustellen.