der Flughafen und dessen Einrichtungen den anwendbaren Regelungen und Bewilligungen entspricht und
BGBl. II Nr. 315/2010
Flughafen-Zertifizierungsverordnung - FZV
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Zertifizierung von Flughäfen (Flughafen-Zertifizierungsverordnung - FZV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Ausstellung des Flughafen-Zertifikates
Paragraph 6,
Das Flughafen-Zertifikat ist von der zuständigen Behörde auszustellen, wenn
- Ziffer eins
- Ziffer 2auf Grund der Angaben im Flughafen-Handbuch sowie auf Grund der Ergebnisse von Überprüfungen durch die zuständige Behörde die Anforderungen gemäß Paragraph 5, als erfüllt angesehen werden können.