Absatz eins,(1) Der Stimmzettel ist gültig, wenn aus ihm eindeutig hervorgeht, welchen wählbaren Personen der Wähler/die Wählerin seine/ihre Stimme geben wollte.
BGBl. II Nr. 356/2010
Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen
Änderungen durch diese Kundmachung
Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen
neu
§ 0↗RIS↗
§ 15neu
Gültigkeit der Stimmzettel
Paragraph 15,
- Absatz 2, Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
- Ziffer einsein anderer als der von der Wahlkommission zur Verfügung gestellte Stimmzettel verwendet wurde,
- Ziffer 2auf ihm der Name einer nicht wählbaren Person eingetragen wurde,
- Ziffer 3auf ihm kein Name eingetragen oder angekreuzt wurde, oder
- Ziffer 4sonst aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, welcher Person/welchen Personen der Wähler seine Stimme geben wollte.
- Absatz 3, Sonstige zu anderen Zwecken als zur Bezeichnung der gewählten Person(en) am Stimmzettel angebrachte Worte, Bemerkungen oder Zeichen beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht. Ein leeres Wahlkuvert gilt als ungültige Stimme.