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BGBl. II Nr. 356/2010

kundgemacht 22.11.2010 RIS↗
Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen
Kundmachung BGBl. II Nr. 356/2010× zu Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft ab 23.11.2010 · idF BGBl. II Nr. 356/2010 § 15↗RIS↗

Gültigkeit der Stimmzettel

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,(1) Der Stimmzettel ist gültig, wenn aus ihm eindeutig hervorgeht, welchen wählbaren Personen der Wähler/die Wählerin seine/ihre Stimme geben wollte.
  2. Absatz 2, Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
    1. Ziffer eins
      ein anderer als der von der Wahlkommission zur Verfügung gestellte Stimmzettel verwendet wurde,
    2. Ziffer 2
      auf ihm der Name einer nicht wählbaren Person eingetragen wurde,
    3. Ziffer 3
      auf ihm kein Name eingetragen oder angekreuzt wurde, oder
    4. Ziffer 4
      sonst aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, welcher Person/welchen Personen der Wähler seine Stimme geben wollte.
  3. Absatz 3,  Sonstige zu anderen Zwecken als zur Bezeichnung der gewählten Person(en) am Stimmzettel angebrachte Worte, Bemerkungen oder Zeichen beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht. Ein leeres Wahlkuvert gilt als ungültige Stimme.